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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34 Abs1;Rechtssatz
Dass ein Teil der weder als gemeinnützig noch als mildtätig zu beurteilenden Zwecke erst nach dem Eintritt einer Bedingung (Tod des Stifters) verfolgt werden soll, die noch nicht eingetreten ist, ändert am Begünstigungshindernis des Stiftungszweckes einer Förderung auch begünstigungsschädlicher Zwecke nichts, weil eine in der Rechtsgrundlage der juristischen Person verankerte Förderung begünstigungsschädlicher Zwecke - soweit es sich nicht im Sinne des § 39 Z. 1 BAO um völlig untergeordnete Nebenzwecke handelt - der abgabenrechtlichen Begünstigung zwingend entgegen steht, ohne dass es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der nicht begünstigte Zweck gefördert werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130024.X02Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013