RS Vfgh 2007/10/11 G221/06 ua, V89/06 ua

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ElWOG §25 Abs6 Z2, Abs7, Abs8
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003)
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der SystemnutzungstarifeV, Z551360/26-VIII/1/00 (SystemnutzungstarifeV 2001)
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt, Z551360/26-VIII/1/00 (NetzbereitstellungsentgeltV 2001)
AusgleichszahlungsV - AGZ-VO §2, §3

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Elektrizitätswirtschafts- und-organisationsgesetzes betreffend die Zusammenfassung unterlagerterNetze anderer Unternehmen mit der Landesgesellschaft zu einemNetzbereich mangels ausreichender Bestimmtheit hinsichtlich derVoraussetzung der "Unterlagerung"; Aufhebung darauf gestützterBestimmungen der Netzbereitstellungsentgelt- undSystemnutzungstarifeverordnungen; Einstellung des Prüfungsverfahrenshinsichtlich weiterer Bestimmungen des ElWOG mangels einesuntrennbaren Zusammenhanges; keine Aufhebung darauf gestützterBestimmungen der Ausgleichszahlungsverordnung

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich §25 Abs7 und Abs8 ElWOG.

Da §25 Abs7 und Abs8 ElWOG nicht nur für die tarifliche Zusammenfassung der Netze gemäß §25 Abs6 Z2 ElWOG sondern auch für die tariflichen Zusammenfassungen von Netzen gemäß den - in den Anlassverfahren nicht präjudiziellen - Bestimmungen des §25 Abs6 Z3 und Z4 ElWOG gelten, trifft die Annahme einer untrennbaren Einheit des §25 Abs6 Z2 ElWOG mit Abs7 und Abs8 nicht zu.

Aufhebung des §25 Abs6 Z2 ElWOG idF BGBl I 121/2000 wegen Widerspruchs zum Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG.

Netzbereiche umfassen nach dem Regelungssystem des ElWOG immer nur Netze einer bestimmten Spannungsebene (zB 110 kV-Netze auf der Netzebene 3). Es ist daher ausgeschlossen, §25 Abs6 Z2 ElWOG in dem Sinne auszulegen, dass ein Netz dann einem anderen Netz unterlagert ist, wenn es dem übergeordneten Netz "spannungsmäßig unterlagert ist".

Es bleibt völlig unklar, von welchem Verständnis des Begriffs der "Unterlagerung" des Netzes eines Unternehmens unter das Netz einer Landesgesellschaft der Gesetzgeber bei Normierung der Voraussetzung für die Zusammenfassung der Kosten der Netze je Netzebene ausgegangen ist. Insbesondere regelt der Gesetzgeber nicht, welches der verschiedenen für eine solche "Unterlagerung" in Betracht kommenden Kriterien maßgebend ist. Es könnten bei der Beurteilung der "Unterlagerung" beispielsweise der organisatorische Zusammenhang der Netze, eine für den Regelungszweck bedeutsame besondere Form der technischen Verbindung der Netze oder die spezifische funktionale Stellung des einen Netzes gegenüber dem anderen Netz maßgebend sein.

Geht man mit der Bundesregierung davon aus, der Begriff "unterlagert" sei im Sinne von "funktional unterlagert" auszulegen, bleibt unklar, welche Funktionalität eines Stromnetzes für die Frage der Unterlagerung maßgebend sein soll und welche Kriterien für die Beurteilung einer funktionalen Unterlagerung maßgebend sind.

Wie weit die technische Abhängigkeit des Netzes eines Netzbetreibers von einem anderen Netz reichen muss, um von einem "unterlagerten" Netz zu sprechen, bleibt ebenso völlig offen.

Keine Aufhebung von §2 und §3 Abs2 der AusgleichszahlungsV.

Das Bedenken, dass im Falle der Aufhebung des §25 Abs7 ElWOG die AusgleichszahlungV ihre gesetzliche Grundlage verliert, trifft mangels Aufhebung des §25 Abs7 ElWOG nicht zu.

Aufhebung von Bestimmungen der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 sowie der SystemnutzungstarifeV 2001 und 2003 betr Festsetzung der Systemnutzungstarife infolge Zusammenfassung der Netze der Energie AG Oberösterreich, der Linz Strom sowie der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft (bzw Wels Strom GmbH) zu einem Netzbereich.

Schon der Wegfall der Ermächtigungsnorm des §25 Abs6 Z2 ElWOG zur Zusammenfassung der genannten Netze zu einem Netzbereich führt zur Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen.

Auch das Bedenken, dass es die verordnungserlassende Behörde bei Festlegung der Tarife unterlassen hat, jenen Teil der Gebrauchsabgabe, der als Entgelt für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes anzusehen ist, als Kosten des Netzbetriebes bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife anzuerkennen, trifft zu.

Die Gesetzmäßigkeit der Tarife hängt von den im Gesetz vorgesehenen Kostenpositionen ab, wozu auch ein Teil der Gebrauchsabgabe gehört, und nicht davon, dass sich im Nachhinein herausstellte, dass die tatsächlich erzielten Erlöse höher waren als die prognostizierten Erlöse.

(Anlaßfall B511/06 ua, E v 11.10.07, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Preisrecht, Determinierungsgebot,Verordnungserlassung, Gebrauchsabgaben, VfGH / Präjudizialität, VfGH/ Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G221.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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