RS Vwgh 2004/3/31 2003/06/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0148 E 31. März 2004 RS 2Hier: Entfernung einer tragenden Wand im Erdgeschoß des Gebäudes ist Maßnahme, die gemäß § 833 erster Satz ABGB insgesamt allen Miteigentümern zukommt.

Stammrechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde das Vorliegen einer Zustimmungserklärung des Erstmitbeteiligten als Miteigentümer des gegenständlichen Grundstücks zutreffend als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung im Grunde des § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, bejaht. Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vorarlberger Baugesetz (Blg. 45/2001, 27. LT, abgedruckt bei Germann/Hämmerle, das Vorarlberger Baugesetz 2002, 103) soll die Beantwortung der Frage, ob gemäß § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz im Fall von Miteigentum die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, von der "maßgeblichen zivilrechtlichen Regelung (z.B. ABGB, WEG 1975)" abhängen. Eine solche Betrachtungsweise entspricht auch dem § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz im Hinblick auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit zu Grunde liegenden Gedanken, dass der Aufwand eines Bauverfahrens nur dann erfolgen soll, wenn die darin erteilte Baubewilligung auch in zivilrechtlicher Hinsicht konsumiert werden kann (vgl. Germann/Hämmerle, a.a.O. 104). Daher wurde zutreffend auch im vorliegenden Fall auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts abgestellt. Das Bauvorhaben im Dachgeschoß des gegenständlichen Hauses (Zubau für eine benützbare Toilettenanlage und den Einbau eines Dachflächenfensters im Dachgeschoß des auf dem angeführten Grundstück befindlichen Gebäudes, eines ehemaligen Gasthauses) stellt eine wesentliche Änderung dar, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht. Es handelt sich somit nicht bloß um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Gebäudes, sondern eine Maßnahme, die gemäß § 833 erster Satz ABGB insgesamt allen Miteigentümern zukommt (vgl. dazu die in Dittrich/Tades, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, 36. Auflage 2003, zu § 833 ABGB dargestellte Rechtsprechung).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060150.X03

Im RIS seit

10.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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