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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bleibt die unter Androhung der Rechtsfolgen ergangene Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unbeantwortet und hat die Behörde keine andere Möglichkeit, den Sachverhalt festzustellen, so unterliegt die Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren der Beweiswürdigung.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060214.X02Im RIS seit
07.05.2004Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018