RS Vwgh 2004/3/31 2002/06/0214

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bleibt die unter Androhung der Rechtsfolgen ergangene Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unbeantwortet und hat die Behörde keine andere Möglichkeit, den Sachverhalt festzustellen, so unterliegt die Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren der Beweiswürdigung.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060214.X02

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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