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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge von Netzbetreibern auf Aufhebungder Gas-Systemnutzungstarife-Verordnungen 2004 und 2005 infolgeExistenz von Bescheiden betreffend Festlegung von Ausgleichszahlungengegenüber anderen Netzbetreibern eines Netzbereiches;Tariffestlegungen in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gegen einenAusgleichszahlungsbescheid präjudiziellRechtssatz
Die bescheidmäßig festgelegten Ausgleichszahlungen gelten gemäß §2 Abs2 GAZ-VO jeweils ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch die Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarife bis zu deren Änderung im Sinne von §23d GaswirtschaftsG.
Somit führt jede neue Tariffestlegung immer auch zu entsprechenden anderen Ausgleichszahlungen; die Tariffestlegungen sind daher in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gegen einen (letztinstanzlichen) Ausgleichszahlungsbescheid präjudiziell.
In den vorliegenden Fällen existieren bereits letztinstanzliche Ausgleichszahlungsbescheide, die für den jeweiligen Zeitraum der Geltung der angefochtenen Systemnutzungstarifverordnungen Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern des Netzbereichs Oberösterreich bzw Steiermark, darunter die Antragsteller, festlegen. Im Hinblick darauf sind die vorliegenden Anträge unzulässig.
Siehe auch B v 25.06.08, V35/07 ua - Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der GSNT-VO 2004 bzw der 2. Novelle 2006 (GSNT-VO-Novelle 2006) unter Verweis auf den vorliegenden Beschluss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Gasrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH /PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V51.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010