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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28 Abs5 Z2;Rechtssatz
Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass für die Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses unter bestimmten Umständen eine Nachfrist nicht zu setzen wäre. Eine Nachfrist ist nach § 28 Abs 5 Z 2 EStG 1988 vielmehr immer dann zu setzen, wenn aus dem Verzeichnis nicht die Höhe sämtlicher Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130211.X02Im RIS seit
30.04.2004