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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1346;Rechtssatz
Handelt es sich um Belastungen aus Anlass eingegangener Bürgschaften, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtungen gegeben gewesen sein, wofür es u.a. erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Eine existenzbedrohende Notlage liegt dabei aber nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern nur dann, wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser seine berufliche Existenz also nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können (Hinweis E 26. März 2003, 98/13/0072). Für eine grundbücherlich sichergestellte Haftung gilt insoweit nichts anderes als für die Übernahme einer Bürgschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130158.X01Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019