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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung des - zulässigen - Individualantrags eines Rechtsanwaltesauf Aufhebung einer Bestimmung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006betreffend die Vertretung von Mitgliedern in der Vollversammlungeines Tourismusverbandes durch berufsmäßige Parteienvertreter; keineBeschränkung der Berufsausübungsfreiheit; weiter rechtspolitischerGestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung vonVorschriften über die Willensbildung von Kollegialorganen vonKörperschaften öffentlichen RechtsRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung des §8 Abs3 Tir TourismusG 2006.
Die bekämpfte Bestimmung schließt es aus, dass berufsmäßige Parteienvertreter mehr als fünf Mitglieder eines Tourismusverbandes bei der Ausübung ihres Stimmrechtes vertreten. Es liegen genügend Anhaltspunkte vor, um eine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers zu bejahen, zumal er bereits (zumindest) einmal von der angefochtenen Vorschrift betroffen war. Nach dem Antragsvorbringen und den Umständen des Falles kann es überdies als sehr wahrscheinlich angesehen werden, dass der Antragsteller auch künftig die Absicht hat, im Rahmen der Vollversammlungen von Tourismusverbänden deren Mitglieder als Mandanten (direkt oder in einem Substitutionsverhältnis) zu vertreten. Die angefochtene Vorschrift berührt den antragstellenden Rechtsanwalt daher unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre. Auch steht und stand ihm kein anderer (zumutbarer) Weg zur Verfügung.
Abweisung des Antrags.
Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung von Vorschriften über die Willensbildung von Kollegialorganen von Körperschaften öffentlichen Rechts, wie etwa der Vollversammlung der Tourismusverbände nach dem Tir TourismusG 2006, ein erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen. Es könnte ihm von Verfassungs wegen nicht entgegengetreten werden, wenn er davon ausginge, dass bei Tourismusverbänden die Willensbildung in der Vollversammlung nur dann in zufrieden stellender Weise gesichert ist, wenn die Mitglieder grundsätzlich persönlich anwesend sind, so dass der Austausch von Argumenten in der Beratung und im Vorfeld von Abstimmungen in unmittelbarer Form möglich ist. Der Gesetzgeber dürfte daher aus solchen Überlegungen heraus (und die Materialien dürften in diesem Sinne zu verstehen sein) durchaus auch eine restriktive, "vertretungsfeindliche" Regelung schaffen. Wenn der Tiroler Tourismusgesetzgeber Derartiges tut, jedoch auf der anderen Seite berufsmäßigen Parteienvertretern eine Ausnahme zugesteht, dann liegt nicht eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit solcher Parteienvertreter vor, sondern eine Regelung, die offenbar die Professionalität berufsmäßiger Parteienvertreter als sachlichen Grund für eine privilegierende Vertretungsregelung anerkennt.
Schlagworte
Fremdenverkehr, VfGH / Individualantrag, Körperschaften öffentlichenRechts, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufsausübungsfreiheit,Rechtsanwälte, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G50.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009