RS Vwgh 2004/3/31 2002/06/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VermG 1968 §17 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0006 E 3. Juli 2000 RS 3 Hier betreffend Einwand der Befangenheit infolge einer Funktionenkumulierung der einschreitenden Magistratsabteilung als Planverfasserin und Antragstellerin.

Stammrechtssatz

Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit muss nicht zwingend die Annahme seiner Befangenheit in anderer Funktion abgeleitet werden. Den Organwaltern kann grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981; hier betreffend die behauptete Befangenheit des Vorsitzenden des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission).

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060002.X02

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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