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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0006 E 3. Juli 2000 RS 3 Hier betreffend Einwand der Befangenheit infolge einer Funktionenkumulierung der einschreitenden Magistratsabteilung als Planverfasserin und Antragstellerin.Stammrechtssatz
Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit muss nicht zwingend die Annahme seiner Befangenheit in anderer Funktion abgeleitet werden. Den Organwaltern kann grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981; hier betreffend die behauptete Befangenheit des Vorsitzenden des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission).
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060002.X02Im RIS seit
07.05.2004