RS Vwgh 2004/3/31 2000/13/0073

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §96;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Unterschrift und einer "vollen" Namensangabe im angefochtenen Bescheid begründet keinen Verfahrensmangel. Der angefochtene Bescheid weist eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Bezeichnung "DVR" auf, sodass erkennbar ist, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher nach § 96 letzter Satz BAO auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (Hinweis E 10. Mai 1994, 93/14/0104; E 19. Dezember 2000, 2000/14/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130073.X02

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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