Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §57 Abs1;Rechtssatz
Zwischen dem Vorliegen eines Wirtschaftsgutes und dessen Bewertung ist zu unterscheiden. Die Ertragsaussichten, die durch die Nutzung eines Wirtschaftsgutes bestehen, stellen die für die Bewertung des Wirtschaftsgutes entscheidenden Parameter dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130318.X03Im RIS seit
30.04.2004