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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §58;Rechtssatz
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund erübrigte sich auch eine Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand einem Unterbleiben der beantragten Verhandlung nicht entgegen, weil der Steuerpflichtige schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zwei als Tribunalen eingerichteten Behörden (Hinweis E 25. Februar 2004, 99/13/0149) vorzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130136.X04Im RIS seit
07.05.2004Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016