RS Vwgh 2004/3/31 2004/13/0021

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer mit den für die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, ist es nicht von Relevanz, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an bestimmte Arbeits- oder Anwesenheitszeiten gebunden ist und auch keinen Urlaubsanspruch hat (Hinweis E 19. Juni 2002, 2001/15/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130021.X02

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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