RS Vwgh 2004/3/31 2000/13/0017

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §42;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0018

Rechtssatz

Die ex tunc Wirkung eines aufhebenden höchstgerichtlichen Erkenntnisses bezieht sich zunächst nur auf den mit einem solchen Erkenntnis aufgehobenen Bescheid, was zur Folge hat, dass eine Berufungsbehörde, deren Bescheid aufgehoben wird, nach § 63 Abs. 1 VwGG oder § 87 Abs. 2 VfGG verhalten ist, einen der Rechtsanschauung des Höchstgerichtes entsprechenden Ersatzbescheid über die vor ihr anhängige, wieder unerledigte Berufung zu erlassen. Auf den mit der wieder unerledigten Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheid kann sich die Aufhebung der zuerst ergangenen Berufungsentscheidung durch das Höchstgericht in keinem Fall erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130017.X01

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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