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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versagung einer Niederlassungsbewilligung für einen türkischen,von einem Österreicher adoptierten Staatsangehörigen; keineGleichheitsbedenken gegen die Differenzierung zwischendrittstaatszugehörigen Angehörigen von "nichtfreizügigkeitsberechtigten" Österreichern und ebensolchen Angehörigenvon "freizügigkeitsberechtigten" Österreichern im Niederlassungs- undAufenthaltsgesetz bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; keineBedenken gegen das Verbot einer finanziellen Belastung einerGebietskörperschaft durch den Aufenthalt eines Fremden; keineVerletzung im Recht auf Privat- und FamilienlebenRechtssatz
Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bzw Umsetzung der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG als Intention des Gesetzgebers bei Erlassung des NAG.
In welchen Fällen ein österreichischer Staatsangehöriger das gemeinschaftsrechtliche Recht auf Freizügigkeit iSd §57 NAG in Anspruch genommen hat bzw unter welchen Voraussetzungen ihm dieses Recht iSd §47 NAG nicht zukommt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz (so auch VwGH 18.05.06, 2006/18/0119).
Zu den Begriffen "Recht auf Freizügigkeit" bzw "freizügigkeitsberechtigt" siehe §51 ff, §57 und §47 NAG; Verwirklichung eines grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalts iSd Art18 und Art39 ff EG erforderlich (bzw Abstellen auf das Fehlen eines solchen Freizügigkeitssachverhaltes in §47 NAG).
Ein Österreicher verwirklicht einen Freizügigkeitssachverhalt, wenn er eines seiner Rechte gemäß Art18 und Art39 ff EG im EWR-Raum außerhalb Österreichs ausübt. Hat dieser Österreicher bei der Ausübung seines Freizügigkeitsrechtes im EWR-Raum eine familiäre Beziehung begründet und kehrt er mit seinem drittstaatszugehörigen Angehörigen nach Österreich zurück, fällt der Angehörige hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels unter §57 iVm §54 NAG.
Keine Gleichheitsbedenken gegen die Differenzierung zwischen drittstaatszugehörigen Angehörigen von "nicht freizügigkeitsberechtigten" Österreichern iSd §47 NAG und ebensolchen Angehörigen von "freizügigkeitsberechtigten" Österreichern iSd §57 NAG bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln.
Im vorliegenden Fall ist die Differenzierung hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln zwischen drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern anhand des Kriteriums, ob diese einen gemeinschaftsrechtsrelevanten Sachverhalt verwirklicht haben, sachlich gerechtfertigt, weil es zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Art18 EG) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Art39 ff EG) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist, dass in Umsetzung des Gemeinschaftsrechts drittstaatszugehörigen Angehörigen von "freizügigkeitsberechtigten" Österreichern Aufenthaltstitel unter vereinfachten Bedingungen erteilt werden.
Dadurch, dass die Erteilung von Aufenthaltstiteln an drittstaatszugehörige Angehörige von "nicht freizügigkeitsberechtigten" Österreichern, die in der Ausübung ihrer Rechte nach dem EG nicht gefördert und geschützt werden müssen, von der Erfüllung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen abhängt und die Behörde im Einzelfall jährlich (im Verlängerungsfall des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" alle zwei Jahre) zu prüfen hat, ob der Aufenthalt des jeweiligen Angehörigen iSd beantragten Zwecks (Angehörigeneigenschaft) und des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor gerechtfertigt ist, soll im Gegenzug die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und die Hintanhaltung allfälliger Missbräuche sichergestellt werden.
Keine Bedenken gegen §11 Abs2 Z4 und §11 Abs5 NAG hinsichtlich des Verbots einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt eines Fremden.
Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des §293 ASVG (und nicht wie bisher an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) und die des Unterhaltsleistenden an das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a EO knüpft (vgl VwGH 30.01.07, 2006/18/0448).
Keine Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben; kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes aus Art8 EMRK ableitbar; ausreichende Interessenabwägung.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, EU-Recht, Recht auf Freizügigkeit,Auslegung verfassungskonforme, Privat- und Familienleben,InländerdiskriminierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1462.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009