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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat (alternativ) die Auffassung vertreten, dass selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des vom Asylwerber erstatteten Vorbringens die von ihm geschilderte Verfolgungsgefahr nicht auf einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgrund beruhe, sondern lediglich strafrechtlicher Natur sei. Der letztgenannten Auffassung scheinen freilich die Feststellungen im angefochtenen Bescheid über ethnische Spannungen im verfahrensgegenständlichen Gebiet des Nigerdeltas und die - u.a. aus der staatlichen Benachteiligung einzelner Volksgruppen resultierende - explosive Lage in diesem Gebiet entgegen zu stehen. Mit der Frage, ob die dem Asylwerber in Nigeria drohende Strafverfolgung daher rein strafrechtlicher Natur ist, oder ob sie aus den genannten ethnischen Konflikten und staatlichen Schlechterstellungen einzelner Volksgruppen resultiert und deswegen zu verschärften Sanktionen gegenüber den betroffenen Volksgruppen führt, hat sich der unabhängige Bundesasylsenat nicht weiter auseinander gesetzt (Hinweis E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372). Der unabhängige Bundesasylsenat hat seiner Ermittlungspflicht nicht etwa schon durch seinen - nicht näher ausgeführten - Hinweis im angefochtenen Bescheid, eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis sei in Nigeria nicht festzustellen, entsprochen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200338.X03Im RIS seit
11.05.2004