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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat es bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses - ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Selbstverteidigung mit einer Schusswaffe - als unzweckmäßig angesehen, sich gegen einen Überfall mit der Waffe zur Wehr zu setzen. Diese Überlegung ist nach dem Erkenntnis vom 2. April 1998, Zl. 96/20/0792, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann (vgl. auch die auszugsweise Wiedergabe bei Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger, Das neue österreichische Waffengesetz2 (1998) 188/1 f; ähnlich schon Gaisbauer, ÖJZ 1987, 523), im vorliegenden Beschwerdefall keine ausreichende Begründung für die Verneinung des zu prüfenden Bedarfes.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200669.X02Im RIS seit
04.06.2004