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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Unterlassung von im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneter Ermittlungen, ob die angenommene Lageveränderung in Ghana nachhaltig war, lässt sich nicht mit der Erklärung des Asylwerbers, seinen Angaben zufolge eines Staatsangehörigen von Ghana, im Hinblick auf die aktuelle politische Situation befürchte er keine Verfolgung von Seiten des Staates, rechtfertigen. Der Asylwerber hat nämlich auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Berufungsverhandlung auch eingewendet, bei einer Rückkehr nach Ghana fürchte er eine Verfolgung durch das Bureau of National Investigation, das ihn dem damaligen Haftbefehl entsprechend inhaftieren würde. Nur wenn er den genauen Verlauf der damaligen Ereignisse einer "zuständigen staatlichen Stelle" vortragen könnte, sei damit zu rechnen, dass ihm Schutz gewährt werde. Da der Machtwechsel in Ghana aber erst vor kurzem stattgefunden habe, sehe er die Umstände als noch nicht ausreichend "beruhigt". Unter Bedachtnahme auf diese Äußerung lässt sich aber nicht mehr unterstellen, auch der Asylwerber sei damals vom bereits eingetretenen Wegfall seiner Verfolgungsgefahr ausgegangen. Vielmehr hätte diese Aussage - zumindest im Ansatz - im Sinne des Beschwerdevorbringens dahin verstanden werden müssen, dass die Polizei und das Bureau of National Investigation nach wie vor gegen politische Gegner vorgehen würden. Bis zur effektiven Umgestaltung der Behördenstruktur, insbesondere der Polizeiorganisation und des Geheimdienstes, sei eine aktuelle Bedrohungssituation des Asylwerbers gegeben und ihm eine Rückkehr zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zumutbar gewesen. Die erwähnten Einwände des Asylwerbers am Ende der Berufungsverhandlung hätten daher Anlass für weitere Erhebungen sein müssen, jedenfalls waren sie aber nicht geeignet, diesbezügliche Unterlassungen des unabhängigen Bundesasylsenates zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200286.X03Im RIS seit
12.05.2004Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019