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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Die Frage, ob auch anzunehmen ist, dass Jugendlichen im Haushalt gegenüber die Verwahrung von Waffen in versperrten Behältnissen, deren Schlüssel ihnen nicht zugänglich sind, sorgfaltswidrig ist, wenn sich diese Behältnisse "ohne Werkzeug und ohne intensiverer Gewalt" öffnen lassen, lässt sich für solche Fälle, in denen nicht feststeht, dass entweder eine unbeabsichtigte Überwindung der Sperre zu befürchten ist oder die absichtlich und ohne Beschädigungsgefahr überwundene Sperre sich ohne Zuhilfenahme eines Schließwerkzeuges auch wieder herstellen lässt, nicht von vornherein generell bejahen. Soll die Sorgfaltswidrigkeit der Verwahrung, abgesehen von Extremfällen der zuletzt erwähnten Art, mit der Schwäche des Schlosses an einem Möbelstück begründet werden, in dem die Waffe vor den Mitbewohnern versperrt gehalten wird, so bedarf es auch bei ihnen jeweils im Einzelfall konkreter Gründe dafür, dass mit dem Einsatz "nicht intensiver Gewalt" im Sinne des absichtlichen Aufreißens einer versperrten, ohne Schließwerkzeug nicht wieder versperrbaren Kastentüre, Schublade
o. dgl. zu rechnen sei. Wollte man das Vertrauen auf eine diesbezügliche Hemmschwelle bei Mitbewohnern im gemeinsamen Haushalt - etwa im Sinne der hg. Rechtsprechung zum Vertrauen auf die Wirksamkeit bloßer Verbote (vgl. dazu das Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zlen. 99/20/0043, 0044) - in Bezug auf Jugendliche generell für sorgfaltswidrig halten, so wäre kein Grund dafür ersichtlich, dies nicht auch auf alle Behältnisse, die sich mit den in einem Haushalt in der Regel vorhandenen oder auf andere Weise leicht zugänglichen Werkzeugen gewaltsam öffnen lassen, auszudehnen. Eine so weit reichende allgemeine Verschärfung der Verwahrungspflichten gegenüber jugendlichen im Vergleich zu erwachsenen Mitbewohnern ließe sich nur auf konkrete waffenpolizeiliche Erfahrungen stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200518.X05Im RIS seit
11.05.2004