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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurden im angefochtenen Bescheid jene Teile der Aussage des Asylwerbers ausgeklammert, die sich einerseits mit den Ausführungen des Sachverständigen und andererseits mit den damaligen Verhältnissen in Afghanistan, vor allem mit dem aus zahlreichen Berichten bekannten Vorgehen der Taliban gegen Angehörige der nicht pashtunischen Bevölkerung im Herkunftsgebiet des Asylwerbers, in Einklang bringen lassen. Hätte sich aber beim Asylwerber ein - infolge der zu den Taliban oppositionellen Aktivitäten des Vaters des Asylwerbers für die Jamiat-i Islami - "politischer oder militärischer Hintergrund" nicht verneinen lassen, so wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen in der zweiten Berufungsverhandlung (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) auch die Gefahr einer Verfolgung des Asylwerbers als Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe in Herat in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang das einen Tadschiken aus Herat betreffende Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0258) (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200681.X01Im RIS seit
11.05.2004