RS Vwgh 2004/4/1 2001/20/0518

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2004
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Nach den Maßstäben der im Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0070, zusammengefassten Vorjudikatur sind genehmigungspflichtige Waffen - sofern nicht Anlass zu erhöhter, darüber hinaus gehender Vorsicht besteht - jedenfalls so zu verwahren, dass ein Ehepartner (oder Lebensgefährte), der nicht seinerseits über die erforderliche waffenrechtliche Bewilligung verfügt, nicht jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses auf die Waffen zugreifen kann. Wurde eine Waffe aber etwa in einer versperrten Lade im Schlafzimmer verwahrt und führte der Berechtigte den Schlüssel zu dieser Lade bei sich, so reicht es für die Verneinung der Verlässlichkeit nicht aus, dass der Ehepartner dieses Hindernis überwinden und an die Waffe gelangen konnte; mehr als die Verwahrung in einer versperrten Lade, deren Schlüssel der Berechtigte bei sich trägt, ist gegenüber dem Ehepartner - ohne Vorliegen besonderer Umstände - nicht geboten, wenn eine Anwendung überspitzter Maßstäbe vermieden werden soll (vgl. dazu das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0394). Dass etwa das Versperren eines Kastens "angesichts der verhältnismäßigen Einfachheit des Lösens der Sperre sinnlos" sei, ließ der Verwaltungsgerichtshof - als Argument gegen das Erfordernis, ein derartiges Behältnis zu versperren - schon im Erkenntnis vom 22. Juni 1976, Zlen. 1055, 1056/76, nicht gelten. In den in der Vorjudikatur entschiedenen Fällen, in denen die Verwahrung der Waffe gegenüber dem Ehepartner als unzureichend erachtet wurde, war jeweils - im Sinne des erwähnten Fehlens eines Hindernisses für den jederzeitigen Zugriff - das Behältnis unversperrt, der Schlüssel angesteckt oder der Aufbewahrungsort des Schlüssels (oder die Nummernkombination des Tresors) dem Ehepartner bekannt (ausführliche Judikaturhinweise im vorliegenden Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200518.X01

Im RIS seit

11.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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