RS Vwgh 2004/4/1 2001/20/0518

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Veröffentlicht am 01.04.2004
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Unter dem im Erkenntnis vom 17. März 1982, Zl. 01/1270/80, ins Treffen geführten Gesichtspunkt des Auffindens in einer Wohnung versteckter Gegenstände (seien dies nun Schlüssel zu einem Behältnis oder die Waffen selbst) gegenüber den ständigen - auch erwachsenen - Mitbewohnern einer Wohnung sind schon wegen der Unmöglichkeit, sie auch nur annähernd lückenlos zu überwachen, strengere Verwahrungspflichten anzunehmen als hinsichtlich bloßer Besucher; es kann daher unmaßgeblich sein, dass dem Mitbewohner der Aufbewahrungsort (oder, wie hinzuzufügen ist, selbst die Existenz einer Waffe) in der Wohnung nicht bekannt ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0070, und als Gegenbeispiel des Fehlens von Mitbewohnern - unter Bezugnahme auf die Unterscheidungen im Text der 2. WaffV - das Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/20/0321).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200518.X03

Im RIS seit

11.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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