RS Vwgh 2004/4/1 2001/20/0338

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Veröffentlicht am 01.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber hat behauptet, die Narbe auf seiner Stirn sei ihm durch einen Schlag mit dem Gewehr zugefügt worden. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die nicht nachvollziehbaren Argumente der Beweiswürdigung des unabhängigen Bundesasylsenates kann, insbesondere nach näherer Befragung des Asylwerbers über den ihn verletzenden Teil des Gewehres, aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich sein Vorbringen durch ein Sachverständigengutachten erhärten ließe. Daher wendet sich der Asylwerber zu Recht gegen die zum Teil unter antizipierender Würdigung vertretene Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Einholung eines ärztlichen Gutachtens habe unterbleiben können, weil es im Ergebnis zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nichts beitragen könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200338.X02

Im RIS seit

11.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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