Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Asylwerber hat behauptet, die Narbe auf seiner Stirn sei ihm durch einen Schlag mit dem Gewehr zugefügt worden. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die nicht nachvollziehbaren Argumente der Beweiswürdigung des unabhängigen Bundesasylsenates kann, insbesondere nach näherer Befragung des Asylwerbers über den ihn verletzenden Teil des Gewehres, aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich sein Vorbringen durch ein Sachverständigengutachten erhärten ließe. Daher wendet sich der Asylwerber zu Recht gegen die zum Teil unter antizipierender Würdigung vertretene Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Einholung eines ärztlichen Gutachtens habe unterbleiben können, weil es im Ergebnis zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nichts beitragen könne.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200338.X02Im RIS seit
11.05.2004