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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Bei der Auslegung des § 8 WaffG ist - angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses - ein strenger Maßstab anzulegen. Auch ein nur einmal gesetztes Verhalten kann den Umständen nach genügen, um die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde zu rechtfertigen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200397.X01Im RIS seit
04.06.2004