RS Vwgh 2004/4/1 2001/20/0518

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Veröffentlicht am 01.04.2004
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die bei der Überprüfung festgestellte Verwahrung der Schusswaffe des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf dessen 1986 und 1990 geborene, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder sorgfaltswidrig war. Die belangte Behörde hat nur festgestellt, "nach Ansicht des Kriminalbeamten" könne die Türe des Schreibtischs "ohne große Kraftanwendung aufgezogen werden". Das Behältnis lasse sich "ohne Werkzeug und ohne intensiverer Gewalt gegen Sachen" öffnen. Der vorliegende Fall wirft die Frage auf, ob entsprechend zu der erhöhten Vorsicht, die unter dem Gesichtspunkt des Auffindens in einer Wohnung versteckter Gegenstände (seien dies nun Schlüssel zu einem Behältnis oder die Waffen selbst) - im Sinne der Ausführungen im Erkenntnis vom 17. März 1982, Zl. 01/1270/80 - gegenüber Jugendlichen im Haushalt geboten sein mag, auch anzunehmen ist, dass ihnen gegenüber die Verwahrung von Waffen in versperrten Behältnissen, deren Schlüssel ihnen nicht zugänglich sind, sorgfaltswidrig ist, wenn sich diese Behältnisse "ohne Werkzeug und ohne intensiverer Gewalt" öffnen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200518.X04

Im RIS seit

11.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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