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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung des Asylantrages nach Erlassung des Berufungsbescheides im Stadium des anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsrückziehung zwar nicht mehr die Wirkung, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre. Durch die Zurückziehung des Asylantrages werde jedoch (in der Regel) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der Partei an einer Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr bestehe. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde sei aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0455, mwN). Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch im vorliegenden Fall einer Zurückziehung der Berufung nach rechtskräftiger Erlassung des Berufungsbescheides. Im Übrigen hat auch der Asylwerber in der von seinem Vertreter erstatteten Äußerung zugestanden, infolge der Berufungsrückziehung sei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint: in der Sache) nicht mehr erforderlich. In dieser Beschwerdesache war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen. Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0081, mwN).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200528.X01Im RIS seit
22.06.2004