RS Vfgh 2007/10/31 B2018/07 - B533/09, B215/09

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Veröffentlicht am 31.10.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gem §46 Abs3 FremdenpolizeiG 2005.

Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §46 Abs3 FremdenpolizeiG 2005 entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als etwa das Verfahren gemäß §51 FremdenpolizeiG 2005 - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung des betreffenden Antragstellers. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides würde also nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht vom Gesetz gedeckt wäre. Der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich (vgl B v 21.05.03, B729/03).

Ebenso: B533/09, B v 30.04.09, und B215/09, B v 18.05.09.

Entscheidungstexte

  • B 2018/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 31.10.2007 B 2018/07
  • B 533/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.04.2009 B 533/09
  • B 215/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.05.2009 B 215/09

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2018.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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