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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gem §46 Abs3 FremdenpolizeiG 2005.
Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §46 Abs3 FremdenpolizeiG 2005 entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als etwa das Verfahren gemäß §51 FremdenpolizeiG 2005 - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung des betreffenden Antragstellers. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides würde also nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht vom Gesetz gedeckt wäre. Der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich (vgl B v 21.05.03, B729/03).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2018.2007Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009