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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall der unabhängige Bundesasylsenat zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Der Asylwerber hatte seine erstinstanzlichen Angaben in der Berufungsergänzung in Wahrheit nicht nur ergänzt, sondern in entscheidenden Punkten (keine behördliche Verfolgung, nur wirtschaftliche Probleme bei der Rückkehr) widerrufen und zugleich behauptet, das Fehlen der - mit dem erstinstanzlichen Vorbringen, wie es in der Niederschrift festgehalten wurde, unvereinbaren - Verfolgungsbehauptungen im erstinstanzlichen Vorbringen sei auf das Verhalten des Dolmetschers beim Bundesasylamt zurückzuführen. Wollte der unabhängige Bundesasylsenat - im Sinne des von ihm gewählten Begründungsansatzes, und ungeachtet der von ihm selbst geäußerten Zweifel - auch diese Behauptung des Asylwerbers als wahr unterstellen, so bedeutete dies die Annahme einer gravierenden Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Einvernahme. Davon ausgehend befand sich der unabhängige Bundesasylsenat nicht in der Lage, etwa nur in der Berufungsergänzung vorgetragene "Neuerungen" zu beurteilen. Für die Annahme, die beantragte neuerliche Einvernahme des Asylwerbers (mit einem geeigneten Dolmetscher) nicht durchführen zu müssen, fehlte vielmehr - ausgehend von dem gewählten Begründungsansatz - die vom unabhängigen Bundesasylsenat auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend wiedergegebene Voraussetzung eines "ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" in erster Instanz. Dass eine - nach den Behauptungen des Asylwerbers erstmals fehlerfreie - Einvernahme im Berufungsverfahren keine vom Asylwerber, wie dies nun in der Beschwerde u.a. behauptet wird, auch noch in Istanbul erlittene, der Annahme einer dort gegebenen "Fluchtalternative" entgegen stehende Verfolgung ergeben konnte, war seinen Ausführungen in der Berufungsergänzung jedenfalls nicht zu entnehmen. Hinzu kommt noch, dass auch hinsichtlich der bereits dort beschriebenen Misshandlungen zum Teil weder zeitlich noch örtlich klar erkennbar war, dass sich diese Vorfälle vor der Übersiedlung des Asylwerbers nach Istanbul ereignet haben mussten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200364.X01Im RIS seit
12.05.2004