RS Vwgh 2004/4/1 2001/20/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat Ermittlungen dahin gehend unterlassen, ob die angenommene Lageveränderung in Ghana nachhaltig war. Er beschränkte sich lediglich darauf, das Ergebnis der Parlamentswahlen und die daraufhin Anfang Jänner 2001 eingetretene Nachfolge im Präsidentenamt festzustellen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dies zu für die Verfolgungsgefahr des Asylwerbers bereits relevant gewordenen Veränderungen der Verhältnisse geführt hat, ist im angefochtenen Bescheid unterblieben. Anhand der getroffenen Feststellungen zur Änderung der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse und zum Machtwechsel an der Staatsspitze lässt sich aber noch nicht schlüssig folgern, der gegen den Asylwerber von den Polizeibehörden im Zusammenhang mit seiner NPP- (New Patriotic Party-) Mitgliedschaft erhobene Vorwurf des Waffenschmuggels und der Involvierung in einen möglichen Putsch werde von den staatlichen Behörden nicht mehr weiter verfolgt und dem Asylwerber wäre - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - relativ kurz nach den erwähnten Parlamentswahlen trotz des genannten, gegen ihn (zu Unrecht) angenommenen Tatverdachtes in Richtung Hochverrat eine Rückkehr nach Ghana zuzumuten gewesen. Insoweit hätte es daher weiterer Ermittlungen und entsprechender Feststellungen bedurft (zum Umfang der Ermittlungspflicht bei Anwendung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318; zum Erfordernis eines angemessenen Beobachtungszeitraumes siehe die Nachweise in dem Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200286.X02

Im RIS seit

12.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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