Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die vom Beschwerdeführer selbst vorgetragene Deutung des Vorfalls (der Beschwerdeführer hat sich beim Hantieren mit einer Faustfeuerwaffe die linke Hand durchschossen) und im Besonderen der Verzicht auf die Behauptung, es sei etwa noch ein weiterer, ihm bisher nicht bekannter Defekt der Waffe dafür verantwortlich gewesen, in Verbindung mit der eingetretenen Verletzungsfolge die Richtigkeit der Überlegung der belangten Behörde unterstreichen, dass beim Hantieren mit der Waffe auch eigenes Fehlverhalten einkalkuliert werden müsse. Unter diesem Aspekt des Falles ist dem Beschwerdeführer unabhängig von der Frage, ob eine der willentlichen Beeinflussung entzogene "Reflexbewegung" im engeren Sinne vorlag, vorzuwerfen, dass er beim Entschluss, den ihm bekannten "Defekt" auch im beschwerdegegenständlichen Fall wie sonst üblich selbst zu "reparieren", keine Konsequenzen daraus zog, dass sich diesmal eine nicht abgefeuerte Patrone in der Trommel befand. Es mag schon zweifelhaft sein, dass der Gebrauch einer Waffe, an der regelmäßig ein Defekt auftritt, mit den Sorgfaltspflichten des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde vereinbar ist. Wenn sich der Beschwerdeführer dazu aufgerufen fühlte, die "Reparatur" auch mit einer - trotz mehrerer Versuche - nicht abgefeuerten Patrone in der Trommel selbst durchzuführen, statt sich zumindest in diesem Fall (wieder) der Hilfe eines Fachmannes zu bedienen, so lässt sich dies aber nicht als "unglückliche Verkettung zweier Umstände", sondern nur als das Ausbleiben der erforderlichen Reaktion auf einen dem Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach bekannten, gefahrenerhöhenden Umstand deuten. Ein solches Verhalten des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde bedeutet einen gravierenden Sorgfaltsverstoß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200397.X03Im RIS seit
04.06.2004