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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/20/0197 2003/20/0198 2003/20/0199 2003/20/0200 2003/20/0201 2003/20/0202Rechtssatz
Die Stellung eines Erstreckungsantrages setzt nicht den bereits rechtskräftig erfolgten, durch die Asylgewährung an den Angehörigen positiven Abschluss dieses Verfahrens voraus, sondern ist dann zulässig, wenn ein diesbezügliches Hauptverfahren anhängig ist; also auch dann, wenn die zunächst schon erledigte Frage der Asylgewährung an den Angehörigen wieder offen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0204, und Zl. 98/01/0246, u.a.; allgemein zu Erstreckungsanträgen das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429, wonach in Bezug auf das Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Asylerstreckungsanträgen von Kindern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist (bereits) im Vorliegen eines neuen Asylantrages eine für die diesbezüglichen Erstreckungsanträge maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG zu sehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311), die somit im gegenständlichen Fall einer Zurückweisung der von den beschwerdeführenden Parteien am 21. August 2002 gestellten Asylerstreckungsanträge wegen entschiedener Sache entgegenstand (nähere Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200196.X03Im RIS seit
17.05.2004