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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Zuteilung von Emissionszertifikaten gem §28a Abs2 EmissionszertifikateG iVm §4 und Anhang 1 der ZuteilungsV, BGBl II 87/2007.
Die antragstellende Gesellschaft hat es verabsäumt auszuführen, wodurch ihr bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Sie hat daher ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert, sodass dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
(Ebenso: B2280/07, B v 17.12.07).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2173.2007Dokumentnummer
JFR_09928878_07B02173_01