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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/20/0197 2003/20/0198 2003/20/0199 2003/20/0200 2003/20/0201 2003/20/0202Rechtssatz
Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag "die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl" (§ 10 Abs. 1 AsylG 1997).
Verfahrensgegenstand eines derartigen Antrages ist ausschließlich die Frage, ob der Antragsteller die in den §§ 10, 11 AsylG 1997 normierten Voraussetzungen für die Erstreckung erfüllt (so auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, 229). Die Asylerstreckung hat -
neben der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und anderer materieller Kriterien - gemäß dem erwähnten § 10 Abs. 1 AsylG 1997 vor allem zur Bedingung, dass dem Angehörigen, auf dessen Asylantrag sich der Erstreckungswerber bezieht, Asyl gewährt wurde. Das wurde im Hinblick auf die Abweisung des vom Hauptasylwerber gestellten Asylantrages im ersten Verfahren über die damit verbundenen Erstreckungsanträge der beschwerdeführenden Parteien verneint und demzufolge deren Abweisung gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 vorgenommen. Auf die Frage, aus welchen Gründen die Abweisung des Asylbegehrens im Hauptverfahren erfolgte, kam es dabei nicht an. Für die Zulässigkeit der nunmehr vorliegenden Asylerstreckungsanträge der beschwerdeführenden Parteien unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG kommt daher dem von den Asylbehörden für entscheidungswesentlich erachteten Umstand, es sei kein neuer maßgeblicher Sachverhalt (erkennbar gemeint: in Bezug auf die Asylgründe des Hauptasylwerbers) geltend gemacht worden, jedenfalls keine Relevanz zu.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200196.X02Im RIS seit
17.05.2004