RS Vwgh 2004/4/1 2001/20/0669

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Veröffentlicht am 01.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffV 02te 1998 §6;

Rechtssatz

Eine nähere Auseinandersetzung mit der einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses betreffenden Ermessensentscheidung der belangten Behörde erübrigt sich, weil schon die Begründung, mit der die sie den Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen verneint hat, nicht nachvollziehbar ist. Es ist evident, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages nicht auf die "theoretische Möglichkeit" eines Überfalles berufen hat, wie sie in Österreich "für jedermann besteht". Er hat konkret dargelegt, dass und aus welchen Gründen ihn die ungarische Polizei darauf hingewiesen habe, er müsse als Folgewirkung des bereits auf ihn verübten Überfalls mit einem Angriff derselben Verbrecher in Österreich (an seinem Wohnort und in dessen Umgebung) rechnen. Auf diese im Mittelpunkt der Antragsbegründung stehende Bedrohung ist die belangte Behörde nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht übersehen, dass er wegen seines wertvollen Fahrzeuges überfallen wurde. Er beantragte den Waffenpass nicht als "Besitzer eines solchen Fahrzeuges", sondern im Hinblick darauf, dass den Tätern zusammen mit dem bereits geraubten Fahrzeug auch Dokumente und Schlüssel in die Hände gefallen seien, woraus sich die - von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen - Hinweise der ungarischen Polizei ergeben hätten. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch geltend gemacht, die Täter hätten mit den erbeuteten Schlüsseln problemlos Zutritt zum Stiegenhaus und zur Tiefgarage des Hauses, in dem sich seine Wohnung befindet. Mit der Frage, ob sich daraus - wohl eher als unter dem Gesichtspunkt, der Beschwerdeführer könnte, nunmehr in Österreich, wieder Opfer eines auf ein Fahrzeug abzielenden Überfalles werden - ein Bedarf danach ergibt, genehmigungspflichtige Schusswaffen nicht nur zu besitzen, sondern auch zu führen, hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200669.X01

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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