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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §364c;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2004/17/0008 B 1. April 2004 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Vorstellung i.A. Kanalbenützungsgebühr - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde den Beschwerdeführern eine Kanalbenützungsgebühr für einen bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Höhe vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge. Der Beschwerdeführer hat in dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10381 A/1981). Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführer dem Konkretisierungsgebot im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht entsprochen haben: Eine Befriedigung der mitbeteiligten Gemeinde durch Zwangsversteigerung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft käme im Hinblick auf die nach der Aktenlage rechtswirksam einverleibten, einem noch zu erwerbenden Pfand- oder Befriedigungsrecht der mitbeteiligten Marktgemeinde vorausgehenden Veräußerungsverbote nur in Betracht, wenn die Verbotsberechtigten zustimmen würden (vgl. hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 1976, SZ 49/151). Dass eine solche Zustimmung erteilt worden wäre oder auch nur zu erwarten sei, haben die Beschwerdeführer entgegen der sie treffenden Darlegungslast nicht vorgebracht. Welche sonstigen Vermögensbestandteile der Beschwerdeführer im Falle der Vollstreckung des Abgabenbescheides der mitbeteiligten Marktgemeinde einer Versteigerung unterzogen werden könnten, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004170012.A01Im RIS seit
28.04.2004