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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines bis zurrechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens betreffenddie Aufhebung eines Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälftedes wahren Wertes ausgesetzten grundverkehrsbehördlichenGenehmigungsverfahrensRechtssatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters, Zuständigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde gegeben, keine Verweigerung einer Sachentscheidung.
Durch die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist die zuvor - auf Grundlage des §38 AVG (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vgl mwN VfSlg 12840/1991) - erfolgte bescheidmäßige Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens aufrecht erhalten worden. Damit wurde eine Sachentscheidung jedoch nicht verweigert, sondern bloß (weiterhin) vorbehalten.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft, laesio enormis, Zivilrecht,Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1627.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009