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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
In dem - einen Jagdunfall betreffenden - Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0125, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage befasst, welche Schlüsse für den Fall des Unterbleibens einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Verletzung eines Anderen daraus zu ziehen sind, dass nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers (§ 8 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 Z 3 WaffG) ein wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilter Straftäter gerade auch dann im waffenrechtlichen Sinn "verlässlich" sein kann, wenn er die Verletzung "durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen" herbeigeführt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem genannten Erkenntnis, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sind auch für die rechtliche Beurteilung von Selbstverletzungen unter dem Gesichtspunkt der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung (vgl. zur Selbstverletzung mit der Waffe aus der hg. Judikatur zum geltenden Gesetz - noch ohne Auseinandersetzung mit der erwähnten Frage, aber unter Hinweis auf das Vorliegen einer "gravierenden Fehlleistung" - das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0391; zuletzt - die Verneinung der Verlässlichkeit wegen eines unbeabsichtigt gelösten Schusses unter den Umständen des zu beurteilenden Falles auch ohne Verletzungsfolge bestätigend - das Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl. 2000/20/0290; das einen Selbstverletzungsfall betreffende Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2000/20/0560, enthält keine Ausführungen zum Prüfungsmaßstab für die Verlässlichkeit). Für die Entscheidung des Beschwerdefalles ist danach maßgeblich, ob dem Beschwerdeführer - der sonst offenbar noch nie Anlass zu Zweifeln an seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit gegeben hatte - im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ("gravierende Fehlleistung") eine über das für die Bejahung eines Sorgfaltsverstoßes erforderliche Mindestmaß hinausgehende Sorgfaltswidrigkeit zur Last liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200397.X02Im RIS seit
04.06.2004