RS Vwgh 2004/4/5 2000/10/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
EURallg;

Rechtssatz

Es besteht gemeinschaftsrechtlich keine Notwendigkeit, in einer Rechtsordnung, in der - wie in der österreichischen - für eine Anlage mehrere Bewilligungen erforderlich sind, in jedem der nach dem innerstaatlichen Recht durchzuführenden Verfahren den von der Anlage und deren Auswirkungen betroffenen Anrainer eine formelle Parteistellung im Sinne des § 8 AVG einzuräumen (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl 2003/10/0232).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100178.X04

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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