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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;Rechtssatz
Wenn die Naturschutzbehörde gemäß § 5 lit a Z 1 Bgld NatSchG 1990 beurteilt, ob das von ihr zu entscheidende Projekt dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder nicht, so liegt ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde schon deshalb nicht vor, weil die Behörde diese Frage nur als Vorfrage beurteilt. Sie ist daher an eine allenfalls von der - kommunalen - Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden; falls ein solcher Bescheid erst nach Abspruch der Naturschutzbehörde erlassen würde und im Widerspruch zur naturschutzbehördlichen Beurteilung stünde, bildet dies einen Wiederaufnahmegrund (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, VfSlg 15232/1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100037.X02Im RIS seit
07.05.2004