RS Vwgh 2004/4/5 2004/10/0037

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Rechtssatz

Wenn die Naturschutzbehörde gemäß § 5 lit a Z 1 Bgld NatSchG 1990 beurteilt, ob das von ihr zu entscheidende Projekt dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder nicht, so liegt ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde schon deshalb nicht vor, weil die Behörde diese Frage nur als Vorfrage beurteilt. Sie ist daher an eine allenfalls von der - kommunalen - Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden; falls ein solcher Bescheid erst nach Abspruch der Naturschutzbehörde erlassen würde und im Widerspruch zur naturschutzbehördlichen Beurteilung stünde, bildet dies einen Wiederaufnahmegrund (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, VfSlg 15232/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100037.X02

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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