RS Vfgh 2007/11/29 B2059/07

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung derBeschwerdefrist

Rechtssatz

Der Einschreiter hat rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt. Sein Vorbringen vermag angesichts dessen nicht darzutun, dass er an der Einbringung einer Beschwerde (eines Verfahrenshilfeantrages) zur Bekämpfung des Bescheides auch beim Verfassungsgerichtshof durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen ist.

Entscheidungstexte

  • B 2059/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2007 B 2059/07

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen,Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2059.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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