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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchPflG 1985 §2;Rechtssatz
Da das Schuljahr 2000/2001 in Salzburg am 9.9.2001 endete (vgl. § 2 Abs. 1 SchulzeitG 1985), waren die rechtlichen Wirkungen des angefochtenen Bescheides in zeitlicher Hinsicht mit dem 9.9.2001 begrenzt. Die Berechtigung des Kindes, im folgenden Schuljahr die erste Schulstufe und in den folgenden Schuljahren die weiteren Schulstufen einer Volksschule zu besuchen, bestand (und besteht) unabhängig von der Beseitigung des angefochtenen Bescheides. Auch eine der Aufhebung des angefochtenen Bescheides allenfalls folgende inhaltliche Entscheidung über das der Berufung des Vaters in der Sache zugrunde liegende Begehren, das Kind möge im Schuljahr 2000/2001 in die 1. Klasse der Volksschule aufgenommen werden, hätte im gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr theoretische Bedeutung (vgl. etwa zum Fall des Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme eines Schülers in die erste Schulstufe den B VwGH 30.9.2002, Zl. 2001/10/0232, wonach die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung verneint worden ist, wenn der betreffende Schüler inzwischen infolge Erreichung der Altersgrenze nach § 2 SchPflG 1985 der allgemeinen Schulpflicht unterliegt und daher zum Besuch der ersten Klasse einer Volksschule berechtigt und verpflichtet ist).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100151.X01Im RIS seit
09.07.2004