RS Vwgh 2004/4/5 2000/10/0134

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6 litb;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Auf die Waldeigenschaft des Grundstückes des Beschwerdeführers kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahme gemäß § 172 Abs. 6 lit. b ForstG 1975 nicht an. § 172 Abs. 6 ForstG 1975 enthält weder eine Einschränkung dahingehend, dass die dort genannten Vorkehrungen ausschließlich auf dem betroffenen Waldgrundstück zu setzen wären, noch ist vorgesehen, dass nur auf angrenzenden Waldgrundstücken Vorkehrungen getroffen werden könnten. Ebenso stellt § 16 Abs. 3 ForstG 1975 generell auf die "Beseitigung der Gefährdung" ab, schränkt die zulässigen Aufträge somit ebenfalls nicht auf Maßnahmen auf dem betroffenen Waldgrundstück ein (hier: Stecklingsbepflanzung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist für die Walderhaltung auf dem nachbarlichen Grundstück notwendig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100134.X03

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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