Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §16 Abs2 litb;Rechtssatz
Die Maßnahme der Aufforstung mit Weidenstecklingen unterbrochen durch Eschen wurde gemäß § 16 Abs. 3 und § 172 Abs. 6 ForstG 1975 zum Schutz des Waldgrundstückes, auf welches sich die von Beschwerdeführer durchgeführten Änderungen auswirkten, aufgetragen. Es geht insofern um die Setzung von Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung des von den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen (hier: Feldverbesserung bzw. Wegbaumaßnahmen) betroffenen Waldgrundstückes, die von der belangten Behörde als Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 2 lit. b ForstG 1975 qualifiziert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100134.X01Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008