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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §19 Abs3 idF 1987/576;Rechtssatz
Eine gesetzmäßige Rodungsbewilligung muss zwar Ausmaß und Lage der Rodefläche derart umschreiben, dass deren Feststellung in der Natur eindeutig möglich ist. Diesem Erfordernis kann allerdings durch eine Lageskizze im Sinn des § 19 Abs 3 ForstG 1975 entsprochen werden; eines Vermessungsplanes bedarf es dazu nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100006.X07Im RIS seit
07.05.2004Zuletzt aktualisiert am
27.12.2013