RS Vwgh 2004/4/5 2002/10/0006

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §19 Abs3 idF 1987/576;

Rechtssatz

Eine gesetzmäßige Rodungsbewilligung muss zwar Ausmaß und Lage der Rodefläche derart umschreiben, dass deren Feststellung in der Natur eindeutig möglich ist. Diesem Erfordernis kann allerdings durch eine Lageskizze im Sinn des § 19 Abs 3 ForstG 1975 entsprochen werden; eines Vermessungsplanes bedarf es dazu nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100006.X07

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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