Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 172 Abs. 6 iVm 170 Abs. 1 ForstG 1975 u.a. aufgetragen: "1. Im Frühjahr 2000 ist der Weg auf Gp. 269, KG S, mit einem bergwärts gerichteten Quergefälle und einer versickerungsfreien Halbschale auf der Gesamtlänge der Hangquerung (ca. 70 m) zu versehen. Das darin gesammelte Oberflächenwasser aus den Grundstücken H ist in den bestehenden Sammelschacht mittels Schlauchableitung (feste Verbindungen) einzuleiten. Der Schacht ist definitiv abzudichten. Der Schlauch sollte zu Kontrollzwecken an der Oberfläche geführt werden." Auf die Frage, ob gleiche oder ähnliche Maßnahmen auch nach dem WRG 1959 angeordnet werden könnten, ist nicht einzugehen. Eine solche Möglichkeit stünde der Zuständigkeit der Forstbehörde für die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen nicht entgegen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Nebeneinander von Leistungsaufträgen aus dem Bereich des Wasser- und Forstrechtes bei "Durchführung nur eines Verfahrens nach dem Forstgesetz" unzulässig sei, verkennt er ebenfalls, dass derselbe Lebenssachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Normen (die auch verschiedenen Kompetenztatbeständen zugeordnet werden können) erfasst werden kann. So können jedenfalls auch verschiedene bundesgesetzliche Normen (hier: das WRG 1959 und das ForstG 1975) entweder an das gleiche äußere Geschehen anknüpfen oder ähnliche Rechtsfolgen vorsehen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100134.X05Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008