RS Vfgh 2007/11/30 B1418/06

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EMRK Art10
ÄrzteG 1998 §53, §136
Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3, Art5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte,insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einerDisziplinarstrafe wegen unzulässiger Werbung durch einen Zahnarzt;vertretbare Annahme des Vorliegens marktschreierischer undaufdringlicher Werbung durch Inserate für die Eröffnung einescenters, Versendung von Gutscheinen, Werbespots sowie Schaltung vonArtikeln samt Fotos in der Kronen-Zeitung

Rechtssatz

Zur Unbedenklichkeit der Art3 und Art5 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" siehe VfSlg 17382/2004 und die dort zitierte Vorjudikatur.

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid bei einer Zusammenschau der Werbeaktivitäten des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, dass dieser seine Berufspflichten dadurch verletzt habe, dass er seine individuellen ärztlichen Aktivitäten von seinen gewerblichen nicht getrennt, sondern seine Person als Arzt öffentlichkeitswirksam in den Vordergrund gerückt habe.

Keine Bestrafung der Betreibergesellschaft; Bestrafung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit ärztlichen Tätigkeiten; Wirkungsbereich des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer daher gegeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1418.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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