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82 GesundheitsrechtNorm
EMRK Art10Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte,insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einerDisziplinarstrafe wegen unzulässiger Werbung durch einen Zahnarzt;vertretbare Annahme des Vorliegens marktschreierischer undaufdringlicher Werbung durch Inserate für die Eröffnung einescenters, Versendung von Gutscheinen, Werbespots sowie Schaltung vonArtikeln samt Fotos in der Kronen-ZeitungRechtssatz
Zur Unbedenklichkeit der Art3 und Art5 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" siehe VfSlg 17382/2004 und die dort zitierte Vorjudikatur.
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid bei einer Zusammenschau der Werbeaktivitäten des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, dass dieser seine Berufspflichten dadurch verletzt habe, dass er seine individuellen ärztlichen Aktivitäten von seinen gewerblichen nicht getrennt, sondern seine Person als Arzt öffentlichkeitswirksam in den Vordergrund gerückt habe.
Keine Bestrafung der Betreibergesellschaft; Bestrafung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit ärztlichen Tätigkeiten; Wirkungsbereich des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer daher gegeben.
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht, Werbung, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1418.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009