RS Vwgh 2004/4/5 2004/10/0020

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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Index

L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
RehabilitationsG Tir 1983 §20 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §7 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §7;

Rechtssatz

Mangels einer gesetzlichen Begriffsbestimmung (hier: im Tir RehabilitationsG 1983) und einer Begründung im "berichtigten" wie auch im "berichtigenden" Bescheid entzieht sich einer Beurteilung anhand des Gesetzes und des Inhaltes der betreffenden Bescheide, was unter den angeführten Begriffen im Einzelnen zu verstehen ist. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die im "berichtigenden" (angefochtenen) Bescheid ausgesprochene Übernahme der Kosten für "vollzeitbetreute Unterbringung" anstelle der Übernahme der Kosten für "ganztägig betreutes Wohnen" geeignet ist, den Beschwerdeführer in Rechten zu verletzen, zumal auch die belangte Behörde in der Gegenschrift davon ausgeht, dass es sich dabei um zwei verschiedene Kategorien (offenbar im Sinne des Leistungskataloges der betreffenden Einrichtung zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen) handle. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde davon geleitet war, mit dem in Rede stehenden Spruchpunkt I des berichtigenden Bescheides (Übernahme der Kosten für "vollzeitbetreute Unterbringung") eine wesentliche, also die Rechtsstellung des Beschwerdeführers - in Anbetracht des Umfanges der ihm zugesprochenen Rehabilitationsleistungen oder seiner Beitragspflicht - betreffende Änderung des Bescheidinhaltes herbeizuführen. Eine solche Änderung des Spruchinhaltes ist aber aus dem hier allein in Anspruch genommenen Titel der Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG nicht zulässig. Nichts anderes gilt für Spruchpunkt II des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer die Leistung eines Beitrages von EUR 475,-- monatlich anstelle des ursprünglich vorgeschriebenen Beitrages von EUR 21,85 monatlich auferlegt wurde. Die belangte Behörde hatte im ursprünglichen Bescheid weder die Grundlagen ihrer Berechnung noch die angewendete Methode dargelegt. Ebenso wenig kann dem angefochtenen (berichtigenden) Bescheid entnommen werden, welcher Rechenfehler oder welche sonstige (offenkundige) Unrichtigkeit der Behörde bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides unterlaufen wäre und auf welche Weise der "berichtigte" Betrag nunmehr ermittelt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100020.X01

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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