Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Berufung betraf keinen Fall des § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG 1997, in dem dem Naturschutzanwalt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung das Berufungs- (und Beschwerde)Recht zukäme. Vielmehr leitete die beschwerdeführende Partei ihre Berufungslegitimation aus § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG 1997 und dem Umstand ab, dass die Behörde erster Instanz ihr wesentliche Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht habe. In der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bezieht sich diese auf einen Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des Vorarlberger Naturschutzanwaltes als zulässig erachtete, weil im Streit um die Berufungslegitimation jedenfalls das Recht bestehe, VwGH-Beschwerde zu erheben (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juli 2000, Zl. 2000/10/0002). Im soeben zitierten Erkenntnis hat der VwGH das Vorliegen eines "Streites um die Berufungslegitimation" im Sinne der hg. Rechtsprechung deshalb bejaht, weil Streit über die Zuordnung der Angelegenheit zu § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG 1997 bestand; solcher Art war die behauptete Rechtsverletzung möglich. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor; vielmehr beruft sich die Beschwerde auf eine Verletzung in jenen Rechten, die ihr durch § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG 1997 vermittelt werden. Diese Vorschrift vermittelt aber kein subjektiv-öffentliches Recht der beschwerdeführenden Partei, das durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden könnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100048.X02Im RIS seit
28.06.2004