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L78000 ElektrizitätNorm
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;Rechtssatz
Bescheide, in denen im Grunde des § 4 EnergiewirtschaftsG 1935 rechtsverbindlich darüber abgesprochen wurde, dass gegen das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden öffentlichen Interessen Einwendungen nicht oder unter bestimmten Auflagen nicht zu erheben seien, gelten unabhängig davon, ob diese Absprüche in die Form eines Feststellungs-, Genehmigungs- oder Nichtuntersagungsbescheides gekleidet wurden, als Genehmigungen im Sinne des GWG 2000 (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl 2000/04/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100006.X05Im RIS seit
07.05.2004Zuletzt aktualisiert am
27.12.2013