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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Apotheker wegenAusfolgung rezeptpflichtiger Arzneimittel in größerem Ausmaßlediglich aufgrund der ihm per Fax zugekommenen Rezepte anMitarbeiter mehrerer Spitäler; vertretbare Annahme eines sorglosenUmgangs mit der Rezeptpflicht; keine willkürliche Strafbemessung,keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler, keineVerletzung im Recht auf ein faires VerfahrenRechtssatz
Insbesondere begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass den Anforderungen des §4 RezeptpflichtG durch die Vorlage von im Telefaxweg (dh in Kopie) übermittelten Rezepten (Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift) nicht Genüge getan wird, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die "Sorglosigkeit" des Beschwerdeführers im Umgang mit der Rezeptpflicht war geeignet, das Vertrauen in den Apothekerstand zu erschüttern.
Vertretbare Wertung der disziplinarrechtlichen Vorverurteilung des Beschwerdeführers als unmittelbar einschlägig; keine willkürliche Berücksichtigung bei der Strafzumessung.
Keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler, keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.
Den Verwaltungsakten kann keinerlei Anhaltspunkt für das Bestehen einer Übereinkunft betreffend den Verzicht des Beschwerdeführers auf die Einvernahme weiterer Zeugen aufgrund von Gesprächen mit dem Disziplinaranwalt entnommen werden; dem stets anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätte bekannt sein müssen, dass die im Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften - selbst bei einem "Teilzugeständnis" - den Disziplinaranwalt keineswegs (auch nicht aus verfahrensökonomischen Gründen) zu einem Berufungsverzicht verpflichten.
Kein Eingehen auf die Frage eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Abgrenzung von "Nahversorgungsgebieten" bzw Preisnachlässen.
Keine Präjudizialität des §13 ApothekenbetriebsO 2005 (Inkrafttreten mit 09.03.05) für den hier fraglichen Zeitraum von 2001 bis 2003; Geltung noch der alten Regelung betreffend die Leitung einer Apotheke.
Schlagworte
Apotheken, Disziplinarrecht, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B895.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009